Im Dienste der Gesundheit

Medizinrecht und Arzthaftungsrecht

Das Medizinrecht umfasst die Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient, sowie die Vorschriften im Rahmen des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes.

Dieses Rechtsgebiet erstreckt sich nicht nur auf die Arzthaftung, also das haftungsrechtliche Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern umfasst neben dem Recht der Honorierung von Privatpatienten (GOÄ) auch arztspezifische Rechtsgebiete aus dem Sozialversicherungsrecht mit Kassenzulassung und die Honorierung für Allgemeinpatienten und anderem. Beinhaltet ist auch das allgemeine Berufsrecht, das Recht der Zusammenarbeit der Ärzte untereinander und im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis sowie das Krankenhausrecht.

Im Medizinrecht für Sie zuständig

RA Stephan Grün
Arbeitsrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht und IT-Recht

» der Anwalt im Detail

Die betroffenen Rechtsgebiete im Medizinrecht

Der Fachbereich des Medizinrechts tangiert eine Vielzahl anderer Rechtsgebiete, für die in unserer Kanzlei in Regensburg ebenfalls spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ergänzend und zur Zusammenarbeit im Team zur Verfügung stehen.

Gerade mit dieser Zusammenstellung erreichen wir Synergieeffekte zu Ihrem Vorteil: Sie müssen keine externen Berater hinzuziehen, um insgesamt optimal beraten und vertreten zu werden.

Selbstverständlich arbeiten wir - wenn gewünscht - auch mit Ihrem Berater zusammen.

Arzthaftungsrecht

Das Rechtsgebiet des Arzthaftungsrechts beschäftigt sich mit Schadensersatzansprüchen gegen Ärzte, Zahnärzte und Krankenhausträgern wegen der Verletzung ärztlicher Pflichten, insbesondere wegen Behandlungsfehlern oder wegen Aufklärungsfehlern.

Der Arzt schuldet seinem Patienten fachgerechte Behandlung. Was genau eine fachgerechte Behandlung darstellt, ist stark vom Einzelfall abhängig. Leit- und Richtlinien, etwa der Bundesärztekammer, der Landesärztekammern oder des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, können insoweit aber als Anhaltspunkte herangezogen werden. Ist die durchgeführte Behandlung nicht fachgerecht, unterläuft dem behandelnden Arzt beispielsweise eine Fehldiagnose oder ein Behandlungsfehler, liegt eine ärztliche Pflichtverletzung vor. Handelte der Arzt dabei schuldhaft, also fahrlässig oder sogar vorsätzlich, und kommt der Patient dadurch zu schaden, haftet der Arzt dafür. In Betracht kommen Schadensersatzansprüche jeder Art, etwa der Ersatz des Verdienstausfalls oder des entgangenen Gewinns, der Heilbehandlung- oder Pflegekosten, sowie besonders auch Schmerzensgeldansprüche.

Der Arzt muss seinen Patienten jedoch nicht nur den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend – lege artis – behandeln, er muss ihn auch rechtzeitig und ordnungsgemäß über die mit der Behandlung verbundenen Risiken aufklären. Auf das größte mit einem Eingriff verbundene Risiko muss der Patient hingewiesen werden, ebenso auf in Betracht kommende Behandlungsalternativen. Wird ein Patient nicht hinreichend aufgeklärt und verwirklicht sich ein Behandlungsrisiko, kommen grundsätzlich Arzthaftungsansprüche – wie bei einem Behandlungsfehler – in Betracht.

Medizinstrafrecht

Unter das Medizinstrafrecht fallen nicht nur Strafverfahren wegen Körperverletzung im Rahmen von Fehlbehandlungen oder wegen Abrechnungsbetrugs, sondern auch Verfahren wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz (AMG), das Heilmittelwerbegesetz (HeilmWG) und das Medizinproduktegesetz (MPG).
Problematisch sind hierbei häufig Sponsoring-Aktivitäten von Pharmaunternehmen und Medizinprodukteherstellern, welche strafrechtlich eine möglicherweise unzulässige Vorteilsgewährung an Ärzte und leitende Mitarbeiter von Krankenhausträgern darstellen.

Strafverfahren gegen Ärzte im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit begegnen häufig.

Die strafrechtlichen Vorwürfe, die gegen Ärzte erhoben werden, lassen sich im Wesentlichen in zwei Bereiche unterteilen. Einerseits der Bereich der Vermögensdelikte im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, insbesondere der Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) ist hier zu nennen. Andererseits der Bereich der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte im Zusammenhang mit der fachlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, zu dem in erster Linie die vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung (§§ 223 ff., 229 StGB), die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung (§§ 212 ff., 222 StGB) und die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) zählen.

Weiterhin kommen für Mediziner aber auch die strafbewehrte Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB), das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) oder, etwa im Zusammenhang mit der Durchführung von Substitutionsbehandlungen, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) oder die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtmVV) in Betracht.

Ein Strafverfahren greift ganz erheblich in die Rechte des Beschuldigten ein, besonders für Ärzte. Strafverfolgungsbehörden können im Ermittlungsverfahren – abhängig vom konkreten Tatvorwurf – beispielsweise versuchen, Mitarbeiter und Patienten zu befragen, Privat- und Praxisräume durchsuchen oder Unterlagen beschlagnahmen. Kommt es zum Hauptverfahren drohen im Falle einer Verurteilung u. a. Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder ein strafrechtliches Berufsverbot. Ergänzend zu den strafrechtlichen Konsequenzen sind stets auch arbeitsrechtliche, berufsrechtliche oder vertragsarztrechtliche Konsequenzen nach der BOÄ bzw. dem SGB V zu beachten.

Ärzten, die sich strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen sollten vor diesem Hintergrund einige Punkte beachten:

  • Äußern Sie sich nicht zur Sache bevor Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt besprochen und das weitere Vorgehen abgeklärt haben. Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger kontaktieren, lassen Sie sich davon nicht abhalten.
  • Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf die ärztliche Schweigepflicht, welche auch für diese gilt, hin.
  • Im Falle einer Durchsuchung verhalten Sie sich kooperativ. Die Durchsuchung muss zunächst hingenommen werden. Verzichten Sie aber nicht auf Ihr Anwesenheitsrecht und auf die Zuziehung von Zeugen.
  • Im Falle von Beschlagnahme und Sicherstellung kontrollieren Sie das Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll und achten Sie auf dessen Vollständigkeit.
  • Sie müssen nur die Durchsuchung an sich dulden. Sie müssen nicht hinnehmen, dass während der Durchsuchung in Ihren Räumlichkeiten Zeugen, z. B. Angestellte, Familienangehörige oder Patienten befragt werden. Widersprechen Sie solchen Maßnahmen.

Wir beraten und vertreten Sie im Medizinstrafrecht durch auf Medizinrecht und Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Eine Patientenverfügung dient dazu, den Patientenwillen im Hinblick auf medizinische Eingriffe vorsorglich für den Fall festzuschreiben, dass der Patient eines Tages seinen Willen nicht mehr selbst bilden oder selbst zum Ausdruck bringen kann. Gerade angesichts des ständigen medizinischen Fortschritts und der Vielzahl lebenserhaltender medizinischer Möglichkeiten, etwa die künstliche Ernährung über eine PEG-Sonde oder der Anschluss an eine Herz-Lungen-Maschine, erscheint es mehr denn je sinnvoll, seinen Patientenwillen unmissverständlich durch eine Patientenverfügung frühzeitig zu äußern.

Eine Patientenverfügung regelt üblicherweise zunächst die Lebenssituation, für die sie gilt, beispielsweise unmittelbarer Sterbeprozess und/oder Endstadium einer tödlichen Krankheit und/oder Gehirnschädigung.

Daran anschließend wird geregelt, welche medizinischen Maßnahmen in den genannten Situationen gewünscht und abgelehnt werden, etwa Wiederbelebungsmaßnahmen, Flüssigkeitsgabe, künstliche Ernährung, Schmerz- oder Angstlinderung, lebenserhaltend Maßnahmen.

Auch Angaben dazu, ob zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder ein Testament existieren und ob die Bereitschaft zur Organspende besteht, sind sinnvoll.

Auch in strafrechtlicher Hinsicht verleiht der in einer Patientenverfügung zum Ausdruck kommende Patientenwille den Angehörigen und Ärzten Sicherheit. Aktive Sterbehilfe ist strafbar, passive Sterbehilfe straflos.

Eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht soll vorsorglich den Willen im Hinblick auf eine Betreuerbestellung zum Ausdruck bringen, für den Fall, dass die Situation eintritt, dass man selbst aufgrund seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung nicht mehr rechtswirksam für sich entscheiden kann, beispielsweise wegen Alters oder Krankheit.

Pflege- und Pflegeversicherungsrecht

Pflegerecht

Das Pflegerecht oder Pflegeleistungserbringungsrecht befasst sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den Pflegekassen und den Erbringern der Pflegeleistungen, etwa Pflegediensten und Pflegeheimen.

Die Pflegekassen haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Sie schließen zu diesem Zwecke Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringern.

Die Pflegekassen gewähren ihren Versicherten als Sachleistung ambulante und stationäre Pflege durch zugelassene Pflegeeinrichtungen, also durch Pflegeeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Im Versorgungsvertrag sind der Versorgungsauftrag zu bestimmen, d.h. Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind. Ein Versorgungsvertrag ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich.

Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die 

  • den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen, („in“ streichen) insbesondere die Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erfolgt,
  • die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen,
  • sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 SGB XI einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
  • sich verpflichten, alle „Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege“ nach § 113a SGB XI anzuwenden.

Liegen diese Voraussetzungen aber vor, besteht grundsätzlich ein Anspruch der Pflegeeinrichtung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags. Mit Abschluss des Versorgungsvertrags gelten dann auch die Rahmenverträge sowie die Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung. Die Vergütung der Pflegeeinrichtung muss separat geregelt werden. Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 SGB XI Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart.

Über den Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags oder die Kündigung eines Versorgungsvertrags entscheiden die Sozialgerichte ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.

Pflegeversicherungsrecht

Zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wurde als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung die im SGB XI geregelte soziale Pflegeversicherung geschaffen. Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die von den Krankenkassen verwaltet werden. In der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert sind alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Personen in der privaten Krankenversicherung müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.

Die Pflegeversicherung gewährt Pflegebedürftigen folgende Leistungen: 

  • Pflegesachleistung
  • Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  • Kombination von Geldleistung und Sachleistung
  • häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen 
  • Tagespflege und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • vollstationäre Pflege
  • Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen 
  • zusätzliche Betreuungsleistungen 
  • Leistungen des persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX

Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung ist die Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Der Umfang der Pflegebedürftigkeit ist bei vielen Leistungen, insbesondere bei Pflegesachleistungen und Pflegegeld, auch ausschlaggebend für die Leistungshöhe.

Am 01. Januar 2017 haben die Pflegegrade das bisherige System der Pflegestufen abgelöst. Sie regeln mit neuen Abstufungen, welche Leistungen pflegebedürftige Menschen von der Pflegeversicherung erhalten.

Zur einheitlichen Ermittlung des Pflegezeitaufwands, welche im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung zunächst durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) erfolgt, wurden die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) erlassen, die insbesondere auch Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für die Verrichtungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) enthalten.

Die Pflegeversicherung gewährt jedoch nicht nur Pflegebedürftigen Leistungen, sondern auch Pflegepersonen, insbesondere Beiträge an Rentenversicherungsträger, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Krankenversicherungsrecht

Das Krankenversicherungsrecht sichert gegen „das Risiko Krankheit“ ab. In Deutschland ist das Krankenversicherungssystem mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Pflichtversicherung und der privaten Krankenversicherung (PKV) als freiwilliger Versicherung dual aufgebaut.

Die im SGB V geregelte gesetzliche Krankenversicherung, deren Träger die Krankenkassen sind und in der das Dienst- und Sachleistungsprinzip gilt, bestimmt insbesondere

  • den (pflicht-)versicherten Personenkreis,
  • die Leistungen der Krankenversicherung, also in erster Linie Leistungen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung einer Krankheit, sowie
  • die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, d. h. zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten.

Für Versicherte besonders bedeutsam sind die Leistungen bei Krankheit. Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst

  • ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  • zahnärztliche Behandlung,
  • Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
  • Krankenhausbehandlung,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

Darüber hinaus besteht für viele Krankenversicherte im Krankheitsfall ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Voraussetzung eines Krankengeldanspruchs ist, dass der Versicherte infolge Krankheit arbeitsunfähig ist oder er auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird. Versicherte haben ferner einen Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an ansonsten von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt; vorrangig ist aber ggfs. der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber, in dieser Zeit ruht der Krankengeldanspruch. Auch während des Bezugs von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld ruht der Krankengeldanspruch.

Auch solange die Krankheit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, ruht der Krankgeldanspruch, es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Versicherung nahtlos und vollständig vorgelegt werden.

Sollte die Krankenkasse eine Leistung ablehnen, z. B. die Notwendigkeit einer Operation verneinen oder bestimmtes Hilfsmittel für nicht erforderlich erachten, oder die Krankengeldzahlung einstellen, kann dagegen Widerspruch erhoben werden und erforderlichenfalls auch das Sozialgericht angerufen werden.

Die in §§ 192 ff. VVG geregelte private Krankenversicherung wird von Versicherungen getragen. In Bereich der privaten Krankenversicherung gilt das Kostenerstattungsprinzip, d. h. der Versicherte tritt in Vorleistung und lässt sich aufgewendete Beträge dann von der Versicherung erstatten. Der Leistungsumfang einer privaten Krankenversicherung muss – abgesehen vom Krankengeld, das im privaten Bereich aber oftmals durch den Abschluss einer zusätzlichen Krankentagegeldversicherung ersetzt wird – mindestens dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, die Einzelheiten regelt der individuelle Versicherungsvertrag und die Versicherungsbedingungen.

Verweigert die Krankenversicherung die Kostenerstattung, etwa weil eine Leistung medizinisch nicht indiziert gewesen sei, oder die Zahlung von Krankentagegeld, beispielsweise mit der Behauptung einer Obliegenheitsverletzung oder des Eintritts von Berufsunfähigkeit, können die Ansprüche vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden.

Zahnarztrecht

Das „Recht der Zahnärzte“ ist im Wesentlichen im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz – ZHG) geregelt.

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, also Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten wissenschaftlich fundiert feststellen und behandeln will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach den Vorschriften des ZHG. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“. Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

Voraussetzungen für die Approbation als Zahnarzt sind insbesondere:

  • Der Antragsteller ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer,
  • hat sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
  • ist nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
  • hat nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des ZHG bestanden, verfügt über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die Approbation ist nachträglich zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder das erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war.

Die Approbation ist zu widerrufen, wenn der Zahnarzt sich nachträglich Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich gesundheitliche Eignung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs wegfällt.

Das Ruhen der Approbation mit der Folge eines Verbots der Berufsausübung kann bereits dann angeordnet werden, wenn

  • gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
  • nachträglich die gesundheitliche Eignung weggefallen ist,
  • Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung die gesundheitliche Eignung noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
  • sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

Die Ausübung der Zahnheilkunde ohne die erforderliche Approbation ist strafbar. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

  • wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 ZHG zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
  • wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.

Allerdings muss nicht jede zahnmedizinische Tätigkeit vom Zahnarzt selbst ausgeübt werden, sondern er darf sie auf geeignete Hilfspersonen ohne eigene Approbation, konkret qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin, übertragen: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren; Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

Die Bundesregierung wird durch das ZHG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Auf dieser Grundlage wurde die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erlassen, die alle zahnmedizinisch anerkannten Leistungen erfasst.

Besonderheiten – insbesondere bei der Vergütung – gelten für Vertragszahnärzte (§§ 72 ff. SGB V; Zahnärzte-ZV).

Die vertragszahnärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass einerseits eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und andererseits auch die zahnärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Zu diesem Zweck werden zwischen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen Gesamtverträge geschlossen, welche die Einzelheiten der zahnmedizinischen Versorgung regeln, insbesondere auch die Gesamtvergütung.

Ärzteversorgung und Apothekerversorgung

Anders als abhängig Beschäftigte und auch viele Selbständige sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte sind vielmehr von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Absicherung gegen die Risiken Alter, Erwerbsminderung und Tod übernimmt die jeweilige berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung.

In Bayern handelt es sich insoweit um die „Bayerische Ärzteversorgung“ für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie um die „Bayerische Apothekerversorgung“ für Apotheker.

Die „Bayerische Ärzteversorgung“ gewährt ihren Mitgliedern bzw. deren Hinterbliebenen beispielsweise die folgenden Pflichtleistungen bzw. freiwilligen Leistungen:

  • das der gesetzlichen Altersrente vergleichbare Altersruhegeld,
  • das vorgezogene Altersruhegeld mit Abschlägen,
  • das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit,
  • Witwengeld/Witwergeld,
  • Waisengeld,
  • Beihilfen für Rehabilitationsmaßnahmen,
  • Ausgleichsleistungen in Härtefällen.

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Versorgungsleistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen können sich unter vielen Gesichtspunkten ergeben. Insbesondere die Frage, ob Berufsunfähigkeit als Ruhegeldvoraussetzung vorliegt, ist oftmals streitig.
 

Vergütungsrecht der Heilberufe

Wir bieten kompetente und umfassende Beratung bei Fragen der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit von Arztrechnungen bei privat krankenversicherten Patienten oder aufgrund der Inanspruchnahme von IgeL-Leistungen, dabei unter anderem Beratung hinsichtlich Verjährung bzw. Verwirkung des Honoraranspruchs und hinsichtlich wirksamer Abtretung der Honorarforderung an ärztliche Abrechnungs- und Einziehungsstellen bzw. Inkasso.

Weiterhin bieten wir Angehörigen der Heilberufe Hilfestellung bei der Durchsetzung von berechtigten Honorarforderungen.

Apothekenrecht

Das Apothekenrecht ist im Wesentlichen geregelt in der Bundes-Apothekerordnung (BApO).

Wer in Deutschland den Beruf des Apothekers ausüben will, bedarf regelmäßig der Approbation als Apotheker, ausnahmsweise genügt eine Erlaubnis. Nur dann darf die Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“ geführt werden.

Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Approbation ist in bestimmten Fällen gem. § 6 Abs. 1 BApO nachträglich zurückzunehmen, beispielsweise, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Apothekerberufs nicht gegeben waren oder („der“ streichen) bereits ein Verhalten vorgelegen hatte, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs als Apotheker ergab. Die Approbation ist („zu“ streichen) gem. § 6 Abs. 2 BApO zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist, also sich der Apotheker nach Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt.

Unwürdig ist ein Apotheker nach der Rechtsprechung, wenn er wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht mehr das zur Ausübung seines Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen genießt und dadurch den Beruf schwer belastet. Das ihm zur Last fallende Fehlverhalten muss so schwerwiegend sein, dass bei Würdigung aller Umstände eine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt als untragbar erscheint. Unzuverlässig ist ein Apotheker nach der Rechtsprechung, wenn er nicht mehr die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufs bietet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Apotheker werde entsprechend seinem bisherigen Verhalten auch in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten; der Begriff („der“ streichen) beinhaltet damit auch eine Zukunftsprognose, die auf der Basis des bisherigen Verhaltens des Apothekers zu treffen ist.

Insbesondere im Zusammenhang mit Straftaten wird die Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit bedeutsam. Von der Rechtsprechung bejaht wurde die Unwürdigkeit beispielsweise bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in 18 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten (BayVGH 23.01.2013, Az. 21 ZB 12.2249); bei einer Verurteilung wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten (BayVGH , 09.07.2012, Az. 21 ZB 11.2997); bei einer Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu Lasten der Krankenkasse in 16 Fällen zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe (OVG Lüneburg GesR 2012, 636); bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) zu einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln ohne Verschreibung (VG Regensburg, 15.09.2011, Az. RN 5 K 10.1701); bei einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs in 32 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (BVerwG APR 08, 274).

Das Ruhen der Approbation, mit der Folge, dass der Apothekerberuf nicht mehr ausgeübt werden darf, kann gem. § 8 BApO schon dann angeordnet werden, wenn gegen den Apotheker wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, Zweifel bestehen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind und der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder wenn bekannt wird, dass der Apotheker nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland erforderlich sind. Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird gem. § 13 BApO mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Tierarztrecht

Das Leitbild des Berufs des Tierarztes ist nach der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO), die das „Recht der Tierärzte“ in Deutschland regelt, „Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken“.

Wer in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf grundsätzlich der Approbation als Tierarzt. Die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, in der Regel auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ oder „Tierärztin“ darf dementsprechend auch nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist. Die deutschen Tierärzte sind in 17 Landestierärztekammer organisiert, die der Bundestierärztekammer angehören.

Die Approbation als Tierarzt ist nach § 4 Abs. 1 BTÄO auf Antrag grundsätzlich dann zu erteilen, wenn der Antragsteller

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  • nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Approbation als Tierarzt ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nicht abgeschlossen war (§ 6 Abs. 1 BTÄO).
Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich der Tierarzt nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt (§ 6 Abs. 2 BTÄO).

Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BTÄO nicht vorgelegen hat, beispielsweise die Würdigkeit, Zuverlässigkeit oder gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufs. Fällt die gesundheitliche Eignung weg, kann die Approbation auch widerrufen werden.

Das Ruhen der Approbation kann bereits dann angeordnet werden, wenn gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder, die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, Zweifel bestehen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind und der Tierarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland erforderlich sind. Sobald die Approbation ruht, darf der tierärztliche Beruf nicht mehr ausgeübt werden.
Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 14 BTÄO).

Seine erbrachten Leistungen berechnet der Tierarzt nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).

In der GOT sind die Gebühren für tierärztliche Behandlungsabschnitte festgelegt. Für die einzelnen Leistungen sind Gebührensätze von 1,0 bis 3,0 vorgesehen. Den konkreten Gebührensatz bestimmt der Tierarzt nach den Umständen des Einzelfalls, z. B. Schwierigkeit, Tierwert, Zeitaufwand, örtliche Verhältnisse (§ 2 GOT). Im Ausnahmefall kann der Gebührenmindestsatz von 1,0 unterschritten und der Gebührenhöchstsatz von 3,0 überschritten werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen Tierarzt und Auftraggeber geschlossen wird (§ 4 Abs. 1 GOT).