Das „Recht der Zahnärzte“ ist im Wesentlichen im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz – ZHG) geregelt.
Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, also Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten wissenschaftlich fundiert feststellen und behandeln will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach den Vorschriften des ZHG. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“. Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.
Voraussetzungen für die Approbation als Zahnarzt sind insbesondere:
Die Approbation ist nachträglich zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder das erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war.
Die Approbation ist zu widerrufen, wenn der Zahnarzt sich nachträglich Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich gesundheitliche Eignung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs wegfällt.
Das Ruhen der Approbation mit der Folge eines Verbots der Berufsausübung kann bereits dann angeordnet werden, wenn
Die Ausübung der Zahnheilkunde ohne die erforderliche Approbation ist strafbar. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
Allerdings muss nicht jede zahnmedizinische Tätigkeit vom Zahnarzt selbst ausgeübt werden, sondern er darf sie auf geeignete Hilfspersonen ohne eigene Approbation, konkret qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin, übertragen: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren; Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.
Die Bundesregierung wird durch das ZHG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Auf dieser Grundlage wurde die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erlassen, die alle zahnmedizinisch anerkannten Leistungen erfasst.
Besonderheiten – insbesondere bei der Vergütung – gelten für Vertragszahnärzte (§§ 72 ff. SGB V; Zahnärzte-ZV).
Die vertragszahnärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass einerseits eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und andererseits auch die zahnärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Zu diesem Zweck werden zwischen kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen Gesamtverträge geschlossen, welche die Einzelheiten der zahnmedizinischen Versorgung regeln, insbesondere auch die Gesamtvergütung.
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