Strafverfahren gegen Ärzte im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit begegnen häufig.
Die strafrechtlichen Vorwürfe, die gegen Ärzte erhoben werden, lassen sich im Wesentlichen in zwei Bereiche unterteilen. Einerseits der Bereich der Vermögensdelikte im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, insbesondere der Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) ist hier zu nennen. Andererseits der Bereich der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte im Zusammenhang mit der fachlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, zu dem in erster Linie die vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung (§§ 223 ff., 229 StGB), die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung (§§ 212 ff., 222 StGB) und die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) zählen.
Weiterhin kommen für Mediziner aber auch die strafbewehrte Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB), das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) oder, etwa im Zusammenhang mit der Durchführung von Substitutionsbehandlungen, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) oder die Betäubungsmittel- verschreibungsverordnung (BtmVV).
Ein Strafverfahren greift ganz erheblich in die Rechte des Beschuldigten ein, besonders für Ärzte. Strafverfolgungsbehörden können im Ermittlungsverfahren – abhängig vom konkreten Tatvorwurf – beispielsweise versuchen, Mitarbeiter und Patienten zu befragen, Privat- und Praxisräume durchsuchen oder Unterlagen beschlagnahmen. Kommt es zum Hauptverfahren drohen im Falle einer Verurteilung u.a. Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder ein strafrechtliches Berufsverbot. Ergänzend zu den strafrechtlichen Konsequenzen sind stets auch arbeitsrechtliche, berufsrechtliche oder vertragsarztrechtliche Konsequenzen nach der BOÄ bzw. dem SGB V.
Ärzten, die sich strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen sollten vor diesem Hintergrund einige Punkte beachten:
Im Bereich des Arztstrafrechts steht Ihnen
Rechtsanwalt Mathias Klose, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht, zur Verfügung.
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